Mittwoch, 15. August 2007

Gut zu wissen für Azubis

Wenn der Ernst des Lebens beginnt, sollte man Rechte und Pflichten in der Ausbildung kennen. Hier die wichtigsten Punkte (OVZ, 06.08.2007):

Ärztliche Untersuchung: Minderjährige benötigen vor Ausbildungsbeginn ein ärztliches Attest über die Tauglichkeit für den Beruf. Den Berechtigungsschein dafür gibt es bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung.

Arbeitszeit: Jugendliche dürfen pro Tag nicht über acht, pro Woche nicht über 40 Stunden arbeiten. Sind im Betrieb wegen freiem Freitagnachmittag 8,5 Stunden täglich üblich, gilt das auch für Jugendliche - bis höchstens 40 Stunden.

Der Ausbildungsvertrag enthält u. a. Ausbildungsdauer, Probezeit, Urlaubsanspruch und Vergütung. Vereinbarungen, die gegen Gesetze verstoßen, sind ungültig - z. B. eine Urlaubskürzung auf die für Arbeitnehmer geltende Dauer.

Ausbildungsnachweis: Der Azubi muss als Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung seine Tätigkeiten in einem Berichtsheft dokumentieren. Das kann in Streitfällen als Beweismittel dienen, etwa zur Frage, ob der Ausbilder ihn laut Ausbildungsplan eingesetzt hat. Das Heft darf während der Arbeitszeit geführt werden.

Die Ausbildungsvergütung kommt aufs Girokonto. Der Arbeitgeber benötigt Bank, Bankleitzahl, Kontonummer.

Jugend- und Auszubildendenvertretung: Mindestens fünf Jugendliche unter 18 bzw. Azubis bis zum 25. Jahr sind nötig, um einen Jugendausbildungsvertreter in den Betriebsrat zu wählen.

Die Lohnsteuer wird sofort von der Vergütung abgezogen, wenn sie mindestens 897 Euro beträgt. In jedem Fall braucht der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte, die vom Einwohnermeldeamt (Bezirksamt) ausgestellt wird.

Pausen sind im Jugendarbeitsschutzgesetz geregelt: 30 Minuten bei sechs, 60 Minuten bei mehr Arbeitsstunden täglich. Jede Pause muss mindestens 15 Minuten betragen.

Die Probezeit beträgt mindestens einen, höchstens vier Monate. In dieser Zeit können beide Seiten ohne Angabe von Gründen kündigen. Danach kann dem Azubi nur noch bei schweren Verstößen (Beispiel: Diebstahl im Betrieb) gekündigt werden. Der Azubi hat ein Sonderkündigungsrecht, wenn er einen anderen Beruf erlernen will.

Urlaub: Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 30 Werktage (bis 15 Jahre), 27 (16 Jahre), 25 (17 Jahre), gerechnet von Montag bis Samstag. Für erwachsene Azubis gelten vier Wochen Urlaub pro Jahr.

Übernahme: In der im Ausbildungsvertrag festgesetzten Frist (meist drei Monate) vor Ablauf der Ausbildungszeit muss der Azubi erfahren, ob er übernommen wird.

Im Zeugnis (nach Abschlussprüfung) dürfen keine "Bemerkungen" stehen, die eine Berbung bei einem anderen Betrieb unnötig erschweren.